Wesenstests für Hunde in Sachsen

aktuell freie Termine für Gutachten

Anfragen unter: ines.neuhof@web.de

Ich bin anerkannte Sachverständige des Freistaates Sachsen und bin berechtigt, sogenannte „Wesenstests“ bei Hunden in Sachsen durchzuführen. Dabei handelt es sich um Gefährlichkeitseinschätzungen mit einer Aussage zum Testzeitpunkt. Das Vorgehen unterscheidet sich in den Bundesländern stark, so dass die nachfolgenden Informationen nur für Sachsen gelten können.

Der Test dauert ca. 1 Stunde und ich halte mich im Ablauf an die gesetzlichen Vorgaben für die Wesenstests in Sachsen. Würde ich den Test nach meinen Wünschen verändern, wäre er nicht mehr objektiv, nicht mehr wiederholbar und auch nicht mehr personenunabhängig.

Bisherige Anfragen und Gutachten erreichten mit aus folgenden Gründen:

  • Hund ist ein sogenannter „Listenhund“
  • Hund hat gebissen und es steht die Frage der Gefährlichkeit im Raum (Gefährlichkeit im Einzelfall)
  • Einschätzung zur Gefährlichkeit z.B. bei Neuanschaffung oder bei Interesse des Halters

Der Test in Sachsen beinhaltet 12 Einzeltests, die folgenden Situationen entstammt:

  • Umweltkonflikte (Geräusche, bewegte und unbewegte Objekte, Gegenstände)
  • zwischenartliche Konfliktsituation (Hund-Mensch)
  • innerartliche Konfliktsituation (Hund-Hund)
  • Beuteverhalten des Hundes

Der Hund darf dabei Verhalten zeigen, das von ängstlich bis aggressiv reicht und als Normalverhalten einzustufen ist. Davon ist unangemessen aggressives Verhalten abzugrenzen. Die Hunde dürfen Verhalten zeigen. Im Test darf der Halter in fast allen Situationen auf seinen Hund so einwirken, wie er es im Alltag auch tun würde. Es gibt aber auch Tests in der sogenannten Vereinsamung, die ohne Halter absolviert werden müssen.

Als Sachverständige schlage ich ein weiteres Vorgehen vor, was von Widerlegung der Gefährlichkeit und Befreiung von Leinen- und Maulkorbzwang über Auflagen wie eben jener Leinen- und Maulkorbzwang, beauflagtes Hundetraining oder aber Feststellung der Gefährlichkeit reichen kann.

Gutachterliche Haltung: Ich bin als Sachverständige eine neutrale Person, die sozusagen auf „niemandes Seite“ ist. Auf das Verhalten des Hundes schaue ich ehrlich, authentisch, fair und wohlwollend. Ich möchte niemandem Steine in den Weg legen, bin aber für meine Entscheidung verantwortlich. Das Hauptziel ist es, Unfälle zu vermeiden, die für den Hund weitreichende Folgen haben können. Daher sehe ich mich als unabhängige Person, die realistisch und mit Weitblick Empfehlungen für den Hundehalter ausspricht.  

Aus meiner bisherigen Erfahrung häufen sich in den Anfragen bestimmte Sorgen, auf die ich hier eingehen möchte:

„Die hauen deinem Hund beim Wesenstest eine Schaufel über den Kopf“

Immer wieder höre ich von meinen Auftraggebern von Szenarien, die im Internet kursieren und die die Halter verunsichern. Das in einer Situation, in der die Angst ohnehin schon groß ist: ein Wesenstest wurde angeordnet.

Im Test wird geschaut, wie der Hund mit Stressoren umgeht, die auftreten können. Dabei ist mir Fairness wichtig und ganz bestimmt wird keinem Hund eine Schaufel auf den Kopf gehauen.

Unsere Hunde erleben im Alltag schon eine Vielzahl von unbedachten Situationen, die Menschen als „schön“ empfinden. Die Menschen, die diesen Test konstruiert haben, hatten solche Situationen im Blick.

Viele Testsituationen würden daher von Menschen als „normal“ empfunden werden, auch wenn das geübte Auge die Not des Hundes durchaus sieht.

Als einfaches Beispiel kann hier das Annähern einer Fremdperson dienen: Auf den Hund zugehen und einfach streicheln und die Distanz des Hundes unterschreiten. Für viele Ausdruck von „Hundeliebe“, für den Hund übergriffig.

Was ist ein Listenhund in Sachsen?

In Sachsen sind American Staffordshire Terrier und Standardbullterrier auf der Rasseliste sowie die nicht anerkannte Rasse „Pitbull-Terrier“. Die Mischlinge unter diesen Rassen (z.B. ein Mix aus American Staffordshire Terrier und Standardbullterrier) sind auch als vermutet gefährlich eingestuft. Vermutet gefährlich ist ein juristischer Begriff und setzt quasi per Geburt voraus, dass der Hund eine höhere Gefährlichkeit als andere Hunde haben soll.

Diese Hunde müssen mit einem Alter von 6 Monaten ein sogenanntes „Junghundgutachten“ absolvieren und mit 18 Monaten einen weiteren Wesenstest.

Was bedeutet „gefährlich im Einzelfall“?

Häufig unerwartet (wenngleich nicht unvorhersehbar) und oft in Momenten, in denen man ganz anderes im Kopf hat, passieren Beißunfälle. Sobald jemand eine Anzeige erstattet ist der Fall behördenanhängig und die Behörde entscheidet anhand sehr vieler Faktoren, wie das weitere Vorgehen aussieht.

Es kann passieren, dass in diesem Fall ein Wesenstest angeordnet wird. Das ist eine Option, die die Behörde zieht, bevor sie den Hund anhand der Aktenlage einstuft und somit auch immer eine Chance für den Hund. Für den Wesenstest wird ein Zeitfenster eingeräumt. Dieses ist häufig groß genug, aber auf die lange Bank sollte man den Test nicht schieben.

Als Sachverständige erfrage ich viel zum Vorgang des Bisses und wir versuchen, die Situation weitgehend nachzustellen und nachzuvollziehen. Fairness für alle Beteiligten ist mir dabei sehr wichtig. Der Halter des Hundes hat hier auch noch mal die Möglichkeit, das Verhalten seines Hundes zu verstehen und den Vorgang nachzuvollziehen. Das Gutachten ist hier eine Möglichkeit, die Auflagen abzumildern oder aber die Erkenntnis, dass vom Hund eine Gefährlichkeit ausgeht.

Der Halter muss dann bestimmte Auflagen erfüllen, beispielsweise vor der Behörde Sachkunde nachweisen (eine theoretische und eine praktische Prüfung), muss den Hund mit Leine und Maulkorb führen und sicher in seinem Privatbereich verwahren.

Ist es sinnvoll, die Testsituationen zu trainieren?

Dazu stehe ich persönlich etwas zwiegespalten. Natürlich ist es immer gut, wenn unsere Hunde an Situationen herangeführt werden und diese gemeinsam mit ihrem Halter meistern lernen. Aber immer dann, wenn etwas nicht gut klappt, kann sich das Verhalten bei Hund und Halter schnell hochschaukeln. Hier kann eine „verblüffte Erstreaktion“ manchmal besser sein als eine schlecht durchgeführte Übung, in der der Hund dann eine Erwartungshaltung hat im Sinne von „das wird wieder schlimm“. Die Frage nach Training ist daher auch ganz klar eine Frage nach der Qualität des Trainings.

Was passiert, wenn mein Hund „nicht besteht“

Kurz und knapp: dann gibt es Auflagen.

Wenn sich herausstellen sollte, dass der Hund in bestimmten Situationen Verhalten zeigt, welches für andere gefährlich werden kann, dann kann beauflagt werden, dass der Hund in der Öffentlichkeit mit Leine und Maulkorb zu führen ist. Das machen übrigens viele Hundehalter auch freiwillig, so dass keine Unfälle passieren.

Es kann dazu führen, dass ein Hund als „gefährlich im Einzelfall“ eingestuft wird. Dann müssen die Halter des Hundes vor der zuständigen Behörde die Sachkunde ablegen (eine theoretische und eine praktische Prüfung, die trotz Aufregung mit etwas Vorbereitung gut bestanden werden kann). Zudem gibt es bestimmte Auflagen für die Kennzeichnung der Mietsache, für die Hundehaftpflichtversicherung und weitere formale Auflagen.

Eine Auflage kann auch sein, dass der Hund eingehend von einem Tierarzt untersucht wird.

Gibt es die Einschätzung auch schriftlich?

Im Nachgang zum Termin erstelle ich ein schriftliches Gutachten. Dieses umfasst ca. 10 Seiten, zusätzlich dazu gibt es eine Fotodokumentation des Hundes und vorgeschriebene Formblätter als Anhang.

Wo bekomme ich weitere Informationen?

Generell empfehle ich immer, sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen und mit dieser zu kooperieren. Fristen einhalten, Aufforderungen nachkommen und das Gespräch suchen sind erst einmal erste Schritte.                                                 

Rechtliche Beratung zu dem Gefahrhundgesetz dürfen Rechtsanwälte durchführen. Eine rechtliche Beratung würde ich aus diesem Grund ablehnen wollen und müssen.

Hundetrainerinnen beraten zu Hundeverhalten und trainieren bestimmte Situationen wie Leinenaggressionen oder Hundebegegnungen.

Wer eine inhaltliche Beratung zum Thema Wesenstest wünscht, den berate ich gerne im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Es wäre dann aber der Objektivität wegen ein anderer Gutachter für die Durchführung zu wählen.